Allgemeine Verkaufsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, erhalten Begriffe und Ausdrücke im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Bedeutung:
Der Begriff „Lieferung“ bezeichnet die vom Lieferanten zu erbringende Lieferung auf der Grundlage des Liefervertrags, der wiederum in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist.
Der „Liefervertrag“ ist das in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Vertragsverhältnis über den Erwerb der Produkte, zu dem auch alle anderen mit der Lieferung zusammenhängenden Dokumente gehören.
Als „Käufer“ gilt das Unternehmen, mit dem der Lieferant (oder mehrere) durch den Liefervertrag verbunden ist sowie dessen Tochtergesellschaften.
Der Begriff „Produkt/e“ bezeichnet den Gegenstand der Lieferung des Lieferanten an den Käufer und/oder die Tochtergesellschaften, das/die die vom Käufer vorgegebenen technischen Eigenschaften zu erfüllen hat/haben.
Der Begriff „Ersatzteile“ bezieht sich auf alle Ersatzteile, aus denen das/die Produkt(e) besteht/bestehen, unabhängig von der Art und Beschaffenheit der Güter, in die sie eingebaut werden, und ihrer Lebensdauer.
„Kunde“ oder „Endkunde“ ist der Endabnehmer des Käufers.
„Ereignis höherer Gewalt“ ist jedes Ereignis, das durch höhere Gewalt, Naturereignisse, Handlungen ziviler oder militärischer Kräfte, Überschwemmungen, Epidemien, Krieg, nationale Arbeitskampfmaßnahmen und Export- oder Importverbote verursacht wird, vorausgesetzt, dass dieses Ereignis unvorhersehbar und unvermeidbar war, sich der Kontrolle der Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, entzieht und Auswirkungen auf die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Partei gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Bestellungen hat.
Der Begriff „Vorhersage“ bezeichnet eine Vorhersage der Nachfrage nach Produkten durch den Käufer.
„Bestellung“ bedeutet eine schriftliche Anfrage des Käufers an den Lieferanten zur Lieferung der Produkte.
Der Begriff „Lieferant“bezeichnet den Lieferanten, der für die Lieferung der Produkte, die Gegenstand des Liefervertrags sind, verantwortlich ist.
„Tochtergesellschaft/en“ des Käufers ist/sind die Gesellschaft/en, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle des Käufers steht/stehen.
Der Begriff „Schadensfall“ bezieht sich auf jeden Unfall oder Schaden, der von einer Versicherungsgesellschaft zu ersetzen ist.
Der Begriff „Aussetzung“ bezeichnet das Recht des Käufers, die Aussetzung der Leistungen des Lieferanten zu verlangen.
II. ALLGEMEINE PUNKTE
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen des Lieferanten an den Käufer und seine Tochtergesellschaften und sind in jedem Fall zusätzlich zu all jenen Fragen anwendbar, die von den Parteien nicht ausdrücklich in einem dem Liefervertrag zugehörenden Dokument vereinbart oder geregelt wurden.
Die Änderungen und/oder Ergänzungen der Dokumente, aus denen der Liefervertrag besteht, müssen in schriftlicher Form erfolgen. Andere Bedingungen als die des Liefervertrages gelten nicht, auch dann nicht, wenn sie in einem oder mehreren Einzelfällen angewendet oder nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung.
III. BESTELLUNGEN. ABLAUF.
Bestellungen, sowie deren Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.
Der Käufer hat Bestellungen in schriftlicher Form zu erteilen. Vorhersagen der Bestellungen dürfen in keinem Fall als Auftrag betrachtet werden.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf alle erteilten Bestellungen innerhalb von VIER (4) Werktagen nach Erhalt schriftlich zu antworten und mitzuteilen, ob er die erhaltene Bestellung annimmt oder nicht. Die Bestellung ist für den Lieferanten erst zum Zeitpunkt ihrer Annahme verbindlich. Wenn der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von VIER (4) Werktagen ablehnt, gilt die Bestellung als angenommen.
IV. ÄNDERUNGEN UND MODIFIKATIONEN
Der Lieferant verpflichtet sich, die vom Käufer geforderten Änderungen sowohl in Bezug auf die Konstruktion und die Eigenschaften der Produkte als auch auf das Herstellungsverfahren vorzunehmen.
Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung des Käufers keine Änderungen an (i) den Produkten (einschließlich Konstruktion, Auslegung, Preisgestaltung usw.), (ii) dem Herstellungsverfahren vornehmen. Die konkrete Festlegung der Produkte, die nicht ohne Zustimmung des Bestellers geändert werden dürfen, sowie die Beantragung und Genehmigung der Änderungen unterliegen den vom Käufer jeweils festgelegten gelten die jeweiligen Bestimmungen des Käufers in den Liefervertrag regelnden Unterlagen, die für den Lieferanten verbindlich sind. Änderungen, die ohne vorherige Zustimmung des Käufers vorgenommen werden, gelten als einseitig vom Lieferanten durchgeführte Änderungen, die daher ungültig sind und keine Anwendung finden.
V. PREISE UND BEZAHLUNG
Die im Liefervertrag vereinbarten Preise bzw. die Art und Weise, in der einige von ihnen festgelegt sind, sind endgültig und nicht widerrufbar und umfassen den gesamten Gegenstand des Liefervertrages bis zum Erhalt der Produkte zur vollen Zufriedenheit des Käufers (im Folgenden „Preis“). Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise ohne Steuern und Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Preise in Euro angegeben.
Es wird vorausgesetzt, dass der Lieferant über alle notwendigen Informationen bezüglich der Risiken des Betriebs sowie anderer Gegebenheiten verfügt, die die Herstellung und Lieferung der Produkte beeinflussen oder beeinträchtigen könnten. Der Lieferant übernimmt die volle Verantwortung dafür, mögliche Schwierigkeiten und Kosten der Herstellung und Lieferung der Produkte in ausreichender Weise vorausgesehen zu haben. Der Preis wird in keiner Weise angepasst, um Schwierigkeiten oder unvorhergesehene Kosten zu berücksichtigen.
Bei Lieferungen mangelhafter Produkte ist der Käufer berechtigt, den an den Lieferanten zu zahlenden Betrag, so lange zurückzuhalten, bis die mangelhaften Produkte ersetzt worden sind.
Sollte der Käufer zwischen dem Zeitpunkt der Lieferung und dem Einbau der Produkte in die vom Käufer verkauften Güter das Vorhandensein von mangelhaften Produkten feststellen, ist der Käufer berechtigt, diese mangelhaften Produkte abzulehnen und an den Lieferanten zurückzusenden, sodass sie als nicht gelieferte Ware gelten. Der Preis dieser abgelehnten Produkte wird von der/den nachfolgenden Rechnung(en) abgezogen, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist.
Bei Vorablieferungen erfolgt die Zahlung abhängig von dem vereinbarten Lieferdatum.
Der Käufer behält sich das Recht vor, nach Benachrichtigung des Lieferanten die Zahlung durch automatische Rechnungsstellung vorzunehmen.
Beide Parteien vereinbaren ausdrücklich das Recht des Käufers, die einander aus dem Liefervertrag geschuldeten Beträge, ungeachtet ihrer Art, gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Bedingung XV gegenseitig zu verrechnen.
Der Käufer kann dem Lieferanten eine Vorhersage über die Lieferung von Produkten geben, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt zur Aufgabe einer Bestellung verpflichtet zu sein.
Alle Steuern, Gebühren oder Abgaben, die sich auf einen Auftrag beziehen, sind von der jeweiligen Partei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
VI. LIEFERUNGEN UND VERZÖGERUNGEN
Die Liefertermine sind verbindlich und ihre Einhaltung durch den Lieferanten war Voraussetzung für den Abschluss des Liefervertrages. Maßgebend für die Erfüllung ist der Eingang der Liefervertragsprodukte beim Käufer.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch eine Zeitverzögerung gemäß den Vereinbarungen im Liefervertrag entstehen, einschließlich zusätzlicher Transportkosten und Wiederaufnahmekosten oder zusätzlicher Kosten für den Bezug der Produkte von Dritten. Im Falle einer tatsächlichen oder vorhersehbaren Verzögerung hat der Lieferant den Käufer zu benachrichtigen, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass die Verzögerung eintreten wird, und auf eigene Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Verzögerung zu ergreifen.
Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorigen Abschnitts dieser Bedingung wird dem Lieferanten im Falle eines Lieferverzugs der zu liefernden Produkte eine Vertragsstrafe von 1 % pro Woche des Verzugs auf den Preis des Liefervertrags auferlegt. Die maximale Vertragsstrafe in diesem Zusammenhang darf 10 % des Wertes des Liefervertrages nicht überschreiten. Diese Vertragsstrafe kann durch Verrechnung mit dem Preis der Rechnungen, die der Käufer dem Lieferanten schuldet, beglichen werden.
Die Verzugsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung, dem Käufer alle durch den Verzug entstandenen Schäden zu ersetzen.
Allen Lieferungen ist ein Lieferschein – und ggf. ein Materialnachweis – mit der Kopfzeile des Lieferanten und der Bestellnummer beizufügen, in dem die übereinstimmend mit dem Liefervertrag gelieferten Produkte und ggf. eine detaillierte Aufschlüsselung nach Kisten oder anderen Verpackungen sowie die Brutto- und Nettogewichte angegeben sind.
Bei der Anlieferung müssen alle Produkte unter Angabe des internen Codes des Käufers korrekt gekennzeichnet sein und über eine für die Art des Produkts geeignete Verpackung verfügen, die zuvor vom Käufer genehmigt werden muss. Der Lieferant muss die Rückverfolgbarkeit der Produkte sowie ggf. ihrer Bestandteile und zugehörigen Materialien und aller während der Lebensdauer des Produkts durchgeführten Vorgänge (Transport, Verarbeitung, Wartung usw.) gewährleisten.
Sofern im Liefervertrag nicht anders vereinbart, gehen die Kosten für Lagerung, Verpackung, Transport, einschließlich Zoll, Handling, Einpacken, Auspacken, Versicherung und allgemein für alle Folgen der Lieferung zu Lasten des Lieferanten.
VII. NICHT KONFORME PRODUKTE UND QUALITÄTSZIELE
a. Umgang mit nicht konformen Produkten
Der Lieferant ist verpflichtet, Produkte zu liefern, die den im Liefervertrag vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Der Käufer wird dem Lieferanten alle Mängel an den Produkten unverzüglich nach deren Feststellung mitteilen. Das Vorstehende bedeutet nicht, dass der Käufer verpflichtet ist, die ihm gelieferten Produkte zu überprüfen.
Die Unterzeichnung des Lieferscheins oder eines anderen Lieferdokuments darf unter keinen Umständen als ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Erfüllung der mit den gelieferten Produkten verbundenen Verpflichtungen oder als Verzicht auf die Verpflichtungen des Lieferanten ausgelegt werden. Die Zahlung stellt auch keine Anerkennung der Qualität der Produkte dar und ist auch nicht als solche zu verstehen. Daher behält sich der Käufer nach der Lieferung seine Rechte in Bezug auf Fehler, Verluste, Schäden oder Unstimmigkeiten vor, die auch nach dem Einbau der Produkte in andere vom Kunden hergestellte Güter, der Änderung der Produkte und/oder der Lieferung der Produkte an den Kunden festgestellt werden können.
Der Lieferant ist verpflichtet, nicht konforme Produkte auf seine Kosten zu ersetzen oder zu reparieren. Der dabei zu verfolgende Ablauf wird, soweit möglich, mit dem Lieferanten abgestimmt. Sollte es keine Einigung geben, wird der Käufer die zu befolgende Vorgehensweise festlegen. Die Kosten der Reparatur bzw. des Austausches sowie die Kosten der Rücksendung und Entsorgung gehen zu Lasten des Lieferanten.
Darüber hinaus behält sich der Käufer das Recht vor, direkt auf die Unterauftragnehmer des Lieferanten zuzugreifen.
b. Qualitätsziele
Unbeschadet der Qualitätsziele, die im Liefervertrag festgelegt sind, können in diesem spezifische oder strengere Qualitätsziele in Bezug auf nicht konforme Produkte festgelegt werden. Dieses Ziel wird jährlich basierend auf den im vorangegangenen Zeitraum erzielten Ergebnissen überprüft. Für den Fall, dass diese Ziele nicht erreicht werden, ist der Lieferant verpflichtet, einen Maßnahmenplan zur Erreichung dieser Ziele vorzulegen. Die Nichteinhaltung der im Liefervertrag festgelegten allgemeinen Ziele berechtigt den Käufer, den Liefervertrag wegen Nichterfüllung durch den Lieferanten zu kündigen.
Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass der Käufer regelmäßige Audits der sich im Herstellungsprozess befindlichen Produkte und/oder des zu ihrer Herstellung verwendeten Verfahrens durchführen kann, wobei er die sich aus diesen Audits ergebenden Korrekturmaßnahmen umsetzen muss, wenn auf diese Weise erreicht werden kann, dass die Qualität des Produkts oder die Herstellungskosten desselben verbessert werden.
VIII. HAFTUNG DES LIEFERANTEN – VERSICHERUNG
Der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer und gegenüber Dritten für alle direkten oder indirekten Schäden, die sich aus der Herstellung und Lieferung der Produkte ergeben.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer für alle Schäden oder Kosten zu entschädigen, die dem Käufer entstehen, um die Verpflichtungen gegenüber dessen Endkunden zu erfüllen (wie z. B. zusätzliche Transportkosten, die Notwendigkeit, zusätzliche Arbeitskräfte einzustellen, usw.) und den Käufer für alle Forderungen, die der Lieferant an den Endkunden zu leisten hat, sowie alle Schäden oder Strafen, die dieser Endkunde geltend macht und die auf einen Verstoß des Lieferanten zurückzuführen sind, schadlos zu halten.
Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer von allen Haftungsansprüchen freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus dem Tod, der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Eigentum infolge eines Verstoßes des Lieferanten, der Nichteinhaltung von Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltvorschriften ergeben, einschließlich angemessener Anwaltskosten des Käufers und ggf. der Selbstbeteiligung der Versicherung.
Der Lieferant muss zur Absicherung von materiellen und körperlichen Schäden, die Dritten zugefügt werden, einschließlich materieller und physischer Schäden, wie z. B. für Betriebs-, Berufs-, Deckungs-, Produkt-, Ersatz- und/oder Rücknahmeansprüche und andere Arbeitsleistungen, die sich aus der Ausführung des Liefervertrags ergeben, über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Deckungssumme ausreicht, um den Haftungsansprüchen gerecht zu werden, die im Schadensfall geltend gemacht werden können. Der Lieferant verpflichtet sich, die Versicherung während der Dauer des Liefervertrages aufrechtzuerhalten und dem Käufer bzw. dem Kunden eine Kopie auszuhändigen.
Die Versicherung muss auch das Eigentum Dritter abdecken.
Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.
Durch die Verpflichtung des Lieferanten, eine Versicherung aufrechtzuerhalten, wird seine Haftung gegenüber dem Käufer weder aufgehoben noch ersetzt oder beschränkt.
IX. AUSSETZUNG DER VERTRAGSPFLICHTEN
Der Käufer behält sich das Recht vor, die Ausführung des Liefervertrags jederzeit ganz oder teilweise auszusetzen, wobei die Aussetzung ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung an den Lieferanten gilt. Der Lieferant hat die Ausführung des Liefervertrages nach Erhalt der oben genannten Benachrichtigung einzustellen.
In diesem Fall, wenn die Aussetzung der Ausführung des Liefervertrags länger als sechs Monate dauert, werden sich die Parteien schnellstmöglich zusammenfinden, um die Vertragsfragen und die mögliche spätere Wiederaufnahme der Ausführung des Liefervertrags zu besprechen.
Die Wiederaufnahme der Ausführung des Liefervertrages ist dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen, wobei ihm kein Ablehnungsrecht zusteht.
X. LIEFERANTENBESUCHE / MELDEPFLICHT
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung muss den Mitarbeitern des Käufers nach vorheriger angemessener Ankündigung durch den Käufer jederzeit Zutritt zu den Produktionsstätten des Lieferanten gewährt werden. Der Zweck dieser Besuche ist es, den Fortschritt der Qualitätsplanung festzustellen, Prozessaudits durchzuführen und gemeinsam Beanstandungen am Standort zu besprechen.
Der Lieferant erklärt sich bereit, den Käufer in Fällen zu unterstützen, in denen es zu einer Beanstandung seitens seines Kunden kommt, der die Produkte allein oder integriert in andere Produkte oder in eine Gesamtanlage erhalten hat, wenn dies vom Käufer verlangt wird.
XI. UNTERVERGABE UND ABTRETUNG DES VERTRAGSGEGENSTANDES
Um die Lieferung der Produkte, die Gegenstand des Liefervertrags sind, ganz oder teilweise an andere Unternehmen weiterzuvergeben, muss der Lieferant unbedingt die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers einholen, der das Recht hat, sich bei den Unterauftragnehmern zu vergewissern, dass die untervergebenen Produkte den festgelegten Anforderungen entsprechen.
Der Lieferant darf den Liefervertrag auch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufer ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen.
In jedem Fall entbinden weder die Unterbeauftragung noch die genehmigte Abtretung den Lieferanten von seinen vertraglichen Verpflichtungen, die weiterhin in der Verantwortung des Lieferanten liegen. Die nicht einvernehmliche Abtretung des Liefervertrages, ob ganz oder teilweise, ist nicht rechtswirksam.
Im Sinne der Anforderungen an die Lieferung und zum Nutzen der gesamten Produktionskette, sowohl hinsichtlich der preislichen als auch der qualitativen Anforderungen, kann der Käufer den Lieferanten dazu anweisen, ein Bauteil oder ein Rohmaterial von einem bestimmten Unterlieferanten zu beziehen. Ungeachtet der Angabe eines Unterauftragnehmers bleibt der Lieferant in vollem Umfang für die Qualität, die Lieferung und andere Anforderungen an die durch den Liefervertrag geregelten Produkte verantwortlich, es sei denn, der Lieferant hat innerhalb von zehn (10) Tagen nach Mitteilung der Identität dieses Unterauftragnehmers an den Lieferanten einen Vorbehalt hinsichtlich der Fähigkeit dieses Unterauftragnehmers, die geforderten Anforderungen zu erfüllen, geäußert.
XII. GEWÄHRLEISTUNG UND ERSATZTEILE
XII.1 Gewährleistung
Die Garantiedauer für die Produkte, die Gegenstand des Liefervertrags sind, beträgt mindestens vierundzwanzig (24) Monate ab dem Erhalt der Ausrüstung, in die das Produkt durch den Kunden eingebaut wird, oder ab dem Beginn der Serienproduktion mit dem Produkt der Komponenten, Maschinen, Anlagen oder Teile, für die es bestimmt ist. Dieser Zeitraum darf jedoch in keinem Fall (36) Monate ab dem Lieferdatum der Produkte an dessen Endabnehmer überschreiten, der die Produkte, allein oder integriert in anderen Gütern oder in einer Gesamtanlage, erhalten hat.
Die vom Lieferanten übernommene Garantiepflicht umfasst sowohl die Übernahme der mit dem gewährleistungspflichtigen Produkt verbundenen Kosten (Reparatur, Ersatz usw.) als auch die Ansprüche des Endkunden gegenüber dem Käufer für die Lieferung mangelhafter Produkte.
Der Lieferant trägt alle Kosten und Risiken der im Rahmen der Gewährleistung durchgeführten Arbeiten.
Für Produkte, die im Rahmen der Gewährleistung hergestellt werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für alle regulären Produkte.
Der Lieferant muss für die gemeldeten Mängel eine Mindestfrist für die Durchführung von Maßnahmen – Reaktionszeit – im Rahmen der Gewährleistung garantieren.
XII.2 Ersatzteile
Der Lieferant stellt dem Käufer eine Liste der notwendigen und empfohlenen Ersatzteile für das Produkt zur Verfügung, mit Angabe des Preises für alle Teile, die in all den Fällen gelten, in denen ihr Austausch nicht durch die im vorigen Abschnitt definierte Garantie abgedeckt ist. Eine Aktualisierung der Preise kann erfolgen, wenn die Erhöhung der Kosten für die Ersatzteile durch den Lieferanten ordnungsgemäß begründet wird, wobei eine Obergrenze von 10 % in Bezug auf den vereinbarten Preis gilt.
Der Lieferant muss die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für einen Zeitraum von zwölf (12) Jahren ab Beginn der im vorherigen Abschnitt genannten Gewährleistungsfrist garantieren.
XIII. KÜNDIGUNG
XIII.1 Kündigung aufgrund von Nichterfüllung
Der Käufer kann bei Pflichtverletzungen des Lieferanten ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurücktreten.
Zu diesem Zweck besitzt der Käufer das uneingeschränkte Recht, den Liefervertrag in den folgenden Fällen der Nichteinhaltung zu kündigen:
a) Erreichen der Höchstgrenze der Vertragsstrafe für Verzögerungen, gemäß den in Klausel VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Konditionen.
(b) Nichterfüllung der Qualitäts- oder Quantitätsanforderungen durch den Lieferanten.
(c) Nichtbezahlung von durch den Lieferanten geschuldeten Beträgen an seine Unterauftragnehmer, auch wenn ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
d) Die Abtretung oder Untervergabe des Liefervertrages, ganz oder teilweise, ohne Zustimmung.
(e) Nicht vom Käufer genehmigte Änderungen der Produkte oder Abweichung von den vom Käufer festgelegten Eigenschaften.
Der Beschluss über die Nichteinhaltung muss dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden.
In der Kündigungsmitteilung wird dem Lieferanten eine Frist von dreißig (30) Tagen eingeräumt, um den Grund für die Nichteinhaltung zu beseitigen; wurde anschließend der Grund für die Nichteinhaltung nicht beseitigt, wird der Liefervertrag automatisch gekündigt.
XIII.2 Kündigung auf Veranlassung des Käufers
Unbeschadet der Kündigung aufgrund des Ablaufs der ursprünglich vereinbarten Laufzeit kann der Käufer ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurücktreten, indem er den Lieferanten neunzig (90) Tage im Voraus schriftlich benachrichtigt.
XIII.3 Auswirkungen der Kündigung und Beendigung des Liefervertrages
Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrages, ungeachtet des jeweiligen Grundes, ist der Lieferant dazu verpflichtet,
(i) die Ausführung des Liefervertrages auszusetzen; (ii) auf dessen Verlangen dem Käufer die Produkte in dem Zustand, in dem sie sich befinden, und die zu ihrer Herstellung gekauften Waren zur Verfügung zu stellen; und (iii) auf Verlangen des Käufers alle Rechte aus Bestellungen und/oder Verträgen mit Dritten abzutreten, die der Lieferant zur Ausführung des Liefervertrages geschlossen hat.
Der Besteller kann gegenüber dem Käufer Ansprüche für den von ihm verursachten Schaden geltend machen.
Im Falle einer Kündigung auf Veranlassung des Käufers kann der Lieferant keinen Schadenersatz verlangen, sofern der Käufer die Fristen für die Mitteilung der Kündigung eingehalten hat.
Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Liefervertrages in Kraft. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Klauseln des Liefervertrages, die dessen Auswirkung über seine Gültigkeit hinaus erweitern sollen, bleiben ebenfalls in Kraft. Die Gewährleistungs- und Zahlungsverpflichtungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Erfüllung bestehen.
XIV. EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG
Das Eigentum an den Produkten geht mit der Lieferung oder mit der Bezahlung auf den Käufer über, je nachdem, was zuerst eintritt.
XV. VERGÜTUNG
Der Käufer sowie alle Gesellschaften des Konzerns, dem der Käufer angehört, sind berechtigt, Beträge, die eine dieser Gesellschaften dem Lieferanten schuldet, mit Beträgen, die der Lieferant einer dieser Gesellschaften schuldet, zu verrechnen oder auszugleichen.
XVI. GEWERBLICHES UND GEISTIGES EIGENTUM
Das geistige und gewerbliche Eigentum an allen Materialien, Dokumentationen, Teilen, Plänen und im Allgemeinen an allen Unterlagen, Teilen oder Informationen, die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, ist und bleibt das ausschließliche Eigentum des Käufers.
Vom Käufer zur Verfügung gestellte Dateien oder Zeichnungen dürfen vom Lieferanten nicht kopiert, an eine andere Person oder Einrichtung übertragen oder für einen anderen Zweck als die Herstellung der Produkte für den Käufer verwendet werden. Solche Pläne oder Dateien sind auf Verlangen des Käufers zurückzugeben.
Folglich ist jede Vervielfältigung, Registrierung, Herstellung, Vermarktung, Werbung, Abtretung oder Nutzung, die der Lieferant zu einem anderen als dem im vorigen Absatz definierten Zweck vornimmt, verboten. Dem Lieferanten ist es untersagt, irgendwelche gewerblichen Schutzrechte an den Produkten, sowie an Zeichnungen oder Herstellungsverfahren anzumelden.
XVII. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
DANOBAT GROUP, S.COOP. kann Rechte und Verpflichtungen, die aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Bestimmungen des Liefervertrags, der nicht vom/von den Endabnehmer(n) abgeschlossen wurde, erworben wurden, an den/die Käufer abtreten, ohne dass es der Zustimmung der Unterzeichner bedarf.
XVIII. STREITBEILEGUNG UND ANWENDBARES RECHT
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Liefervertrag, dessen Bestandteil sie sind, unterliegen dem spanischen Recht, und zwar unter der ausdrücklichen Vereinbarung, dass das Wiener Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung findet.
Ergeben sich im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Liefervertrag Streitigkeiten, an denen die zuständigen Vertreter der streitenden Parteien beteiligt sind, so werden sie nach Treu und Glauben versuchen, diese Streitigkeiten beizulegen. Auf Verlangen einer der Parteien wird ein Vertreter der Geschäftsleitung einer jeden Partei an den Verhandlungen teilnehmen. Jede Partei hat das Recht, diese Verhandlungen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu beenden.
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Liefervertrag, dessen Bestandteil sie sind, ergeben und die nicht gemäß dem vorhergehenden Absatz beigelegt werden, werden gemäß dem folgenden Absatz endgültig gelöst.
Für den Fall, dass die Parteien keine gütliche Einigung zur Beilegung der Streitigkeit erzielen, unterwerfen sich die Parteien ausdrücklich den Gerichten am Geschäftssitz des Käufers, unter ausdrücklichem Verzicht auf jede andere entsprechende Zuständigkeit, für die Beilegung eventueller Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung, Abwicklung, Ausführung und/oder Kündigung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Liefervertrags, dessen Bestandteil sie sind, ergeben können.
XIX. SONSTIGES
Schutz personenbezogener Daten
Die Ausführung dieses Dokuments setzt keinen Zugriff auf personenbezogene Daten voraus, die sich im Besitz der anderen Partei befinden, mit Ausnahme der Identifikations-, Kontakt- und Kapazitätsangaben, falls vorhanden, die in diesem Dokument festgelegt sind. Für den Fall, dass die Parteien bei der Abfassung dieses Dokuments auf die Notwendigkeit hinweisen, dass eine der Parteien Zugang zu personenbezogenen Daten im Besitz der anderen Partei erhalten muss, werden beide Parteien eine neue Vereinbarung abschließen, die alle Verpflichtungen enthält, die von den Parteien gemäß dem Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (nachfolgend „DSGVO" genannt) oder einer sie ersetzenden, ergänzenden oder auf ihr aufbauenden Regelung verlangt werden können.
Die Parteien informieren die Vertreter, die dieses Dokument unterzeichnen, dass ihre personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO und anderer anwendbarer Vorschriften von jeder der Parteien verarbeitet werden, um die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien zu ermöglichen.
Darüber hinaus gewährleisten die Parteien die Einhaltung der Informationspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern, deren personenbezogene Daten zwischen den Parteien zur Pflege und Erfüllung des Vertragsverhältnisses übertragen werden.
Die Rechtsgrundlage, die zur Verarbeitung der Daten der betroffenen Personen berechtigt, ist die Notwendigkeit für den Abschluss und die Ausführung dieses Dokuments.
Die Daten werden für die Gültigkeitsdauer dieses Dokuments und für den gemäß den Steuervorschriften vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt.
In jedem Fall können die Betroffenen ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung/Unterdrückung, Widerspruch, Einschränkung und Übertragbarkeit gegenüber der entsprechenden Partei durch schriftliche Mitteilung an den zu Beginn dieses Dokuments genannten Firmensitz unter Vorlage einer Fotokopie ihres Personalausweises oder eines gleichwertigen Dokuments und unter Angabe des betreffenden Rechts ausüben.
Ebenso können sie sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde beschweren, wenn sie der Meinung sind, dass ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde.
Sprache
Ungeachtet dessen, dass diese Allgemeinen Bedingungen und jede andere Dokumentation, die Teil des Liefervertrags ist, in verschiedene Sprachen übersetzt werden können, ist sowohl für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch für den Rest des Liefervertrags die spanische Fassung maßgebend.
Verzicht
Das Versäumnis der Parteien, ein Recht, eine Bedingung oder ein Privileg auszuüben oder die Erfüllung einer Verpflichtung einzufordern, stellt keinen stillschweigenden
Verzicht auf eine der im Liefervertrag enthaltenen Bedingungen, Rechte und Privilegien dar.
Nichtigerklärung einer der Bestimmungen
Sollte eine der Bestimmungen und/oder Bedingungen des Liefervertrages für nichtig oder unwirksam erklärt werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Liefervertrages, die ihre Gültigkeit und Wirksamkeit behalten. Die Überschriften und Titel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen nur der leichteren Lesbarkeit und haben daher keinen Einfluss auf die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, sofern diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist.
Die durch das Ereignis von Höherer Gewalt betroffene Partei teilt der anderen Partei so schnell wie möglich die Gegebenheiten mit, denen sie sich gegenübersieht, sowie die voraussichtliche Dauer des Ereignisses von Höherer Gewalt und die Maßnahmen, die sie ergreifen wird, um dessen Auswirkungen zu begrenzen.
Dauert das Ereignis Höherer Gewalt, das den Lieferanten betrifft, länger als zehn (10) Tage, nachdem der Käufer darüber benachrichtigt wurde, kann der Käufer den Liefervertrag ganz oder teilweise per Einschreiben mit Rückschein kündigen, sofern es nicht möglich war, eine gemeinsame Lösung zur Behebung der durch das Ereignis Höherer Gewalt verursachten Probleme zu finden.
Während des Ereignisses Höherer Gewalt können die Parteien die Maßnahmen ergreifen, die sie für geeignet halten, um den Schaden zu verhindern, der durch die Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Lieferanten verursacht wird.
Einhaltung von Gesetzen
Der Lieferant hat alle seine sozialen Verpflichtungen gemäß den geltenden Vorschriften, wie z. B. Lohnfortzahlungs-, Unfallversicherungs- und Sozialversicherungsleistungen, zu erfüllen.
Der Lieferant muss alle geltenden Vorschriften sowohl im Herstellungsland als auch am Ort der Endlieferung, die für die Herstellung der Produkte von Belang sind, sowie alle Vorschriften in Bezug auf Sicherheit und Umwelt einhalten.
Der Lieferant hat die steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, sowohl im Hinblick auf das eingesetzte Personal und die für die Herstellung der Produkte erforderlichen Arbeitskräfte als auch bezüglich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Der Lieferant hat alle seine sozialen Verpflichtungen gemäß den geltenden Vorschriften, wie z. B. Lohnfortzahlungs-, Unfallversicherungs- und Sozialversicherungsleistungen, zu erfüllen.
In jedem Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen, Strafen, Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, die aufgrund der Nichteinhaltung der in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Regeln entstehen, schadlos zu halten.
Ethische Verpflichtungen
Der Lieferant verpflichtet sich, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um die Menschenrechte, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sowie die Umwelt schützen und korrupte Handlungen zu verhindern. Dementsprechend ist der Lieferant dazu verpflichtet, Verstöße jeglicher Art mit Nulltoleranz zu begegnen und ausdrücklich das Begehen solcher Verstöße, sei es direkt oder durch Dritte, im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrages zu verbieten.
Dementsprechend verpflichtet sich der Lieferant, keine Korruptionshandlungen, einschließlich Bestechung, Einflussnahme und Geldwäsche, zu begehen und zu verhindern, dass solche Verhaltensweisen in seinem Unternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Liefervertrages stattfinden. Diese Zusicherungen betreffen sowohl den Lieferanten selbst und dessen Personal als auch alle nachfolgenden Unterauftragnehmer und alle mit dem Lieferanten verbundenen Personen zur Erfüllung dieses Liefervertrages.
Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Käufer den Liefervertrag im Voraus kündigen, unbeschadet aller anderen Rechte, die dem Käufer zustehen, einschließlich des Schadensersatzes.
Zur Bekundung ihres Einverständnisses mit den im vorliegenden Dokument enthaltenen Erklärungen und Bestimmungen unterzeichnen die Parteien diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zwei gleichermaßen gültigen Ausfertigungen.